|
F Ö R D E R V E R E I N der PAULI - HAUPTSCHULE Soest S A T Z U N G |
|
|
|
|
|
Vorbemerkung: In dieser Satzung werden die beteiligten Personen/Funktionsträger ohne Rücksicht auf Anzahl oder Geschlecht in der männlichen Form bezeichnet. Präambel Der Förderverein der Pauli-Hauptschule entlässt den Schulträger, die Stadt Soest, nicht aus seiner Verantwortung für die sächliche Ausstattung der Schule und Bereitstellung von Mitteln für die Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien.
§ 1
Der Verein führt
den Namen „Förderverein der Pauli-Hauptschule Soest e.V.“.
§ 2
Zweck des Vereins
ist die Förderung und Unterstützung der pädagogischen Arbeit in
der Pauli-Hauptschule Soest in ideeller und materieller Form auf
gemeinnütziger Grundlage. Der Förderverein der Pauli-Hauptschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 1 „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglied kann jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden. Das sind insbesondere Eltern der Schüler, ehemalige Schüler, Mitglieder des Lehrerkollegiums, Freunde und Förderer der Schule sowie juristische Personen (z.B. Vereine). Die Aufnahme erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Zu einem Beitritt eines 16- bis 18-jährigen ist ferner das schriftliche Einverständnis der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit den Zahlungen von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 4 Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich Kasse und Rechnungsführung.
§ 6 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, sofern die Satzung Aufgaben nicht auf ein anderes Organ übertragen hat. Dies gilt sowohl für die ordentliche wie für die außerordentliche Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht zwei Wochen vorher schriftlich mit einer Tagesordnung. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
§ 6.1.1
Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesondere Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Absicht der Satzungsänderung und der Auflösung des Fördervereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt genannt worden sein. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
angemessenen Frist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen
wenn Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 6.2
Der Vorstand
besteht aus dem Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend hiervon gilt nach der Gründungsversammlung die erste Amtsperiode des zweiten Vorsitzenden und des Schriftführers für ein Jahr. Durch diese Regelung ergibt sich der folgende Wahlrhythmus: Gewählt werden in einem Kalenderjahr der 1. Vorsitzende und der Kassierer, im darauf folgenden Kalenderjahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Die beiden Vorsitzenden bilden den engeren Vorstand. Sie vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorsitzenden haben Einzelvertretungsbefugnis.
§ 6.2.1
Dem Vorstand
obliegt insbesondere
§ 7 Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pauli-Hauptschule Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Eine Verteilung des Restvermögens unter den Mitgliedern ist unstatthaft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 04.04.2006 beschlossen. Soest, den 04.04.2006 |
|
© Paulischule
Soest 2006
Hinweise an:
webmaster@paulischule.de